Rat
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Rat / Stadtrat (als Gremium) / der Rat der Stadt 

Für den Rat werden oftmals folgende Synonyme gebraucht:

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Stadtrat (gemeint ist das Gremium, wobei dies oft zu Missverständnissen führt, da auch männliche Ratsmitglieder die Bezeichnung / Titel führen „Stadtrat“)
 

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politische Vertretung (weil die Ratsmitglieder von den Bürgern gewählt werden und somit durch Ratsmitglieder im Rat vertreten sind)


Aus § 40 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen NW (GO NW) ergibt sich, dass die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt wird. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister / die Bürgermeisterin vertreten (vgl. § 40 Abs. 2 GO NW).

 

Wie kommt man in den Stadtrat ?

Aus § 42 Abs. 1 GO NW folgt: Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer  Wahl gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.

Die verschiedenen Parteien stellen ihre Kandidaten auf; hierauf haben die Bürger keinen Einfluss. Die Kandidaten können dann im Rahmen der Kommunalwahl, die alle 5 Jahre stattfindet von den Bürgern gewählt werden. Das Stadtgebiet ist in Wahlbezirke aufgeteilt. Für jeden Wahlbezirk wird nach Möglichkeit ein Kandidat nominiert. Ein Kandidat kommt automatisch in den Stadtrat, wenn er die Wahl in seinem Wahlbezirk mehrheitlich gewinnt.

Bei der Kommunalwahl haben die Bürger nur eine Stimme .D.h. er wählt mit seinem Votum für einen Kandidaten seines Wahlbezirks gleichzeitig auch die Liste der Partei oder Wählergruppe, die den Kandidaten aufgestellt hat.

Über diese Listen können Kandidaten dennoch in den Rat kommen, wenn das Gesamtergebnis für eine einzelne politische Partei so gut ausgefallen ist, dass neben den sogen. Direktkandidaten auch weitere Kandidaten – ebensolche von einer Liste – nachrücken können. Mit dieser Liste werden die Wahlkreiskandidaten aber auch sonstige Kandidaten abgesichert (von einer Absicherung ist allerdings nur dann zu sprechen, wenn der Listenplatz einen Einzug in den Rat qua garantiert).

Die Listenplätze werden auf die an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen im Höchstzahlverfahren nach d´Hondt verteilt (vgl. § 33 Abs. 2, Satz 2 Kommunalwahlgesetz).

Der Rat der Stadt Bergheim verfügt derzeit über 46 Sitze, d.h. im Bergheimer Stadtrat ist Platz für 46 Personen die als Ratsmitglieder (sogen. Stadträte oder Stadträtinnen) die Politik gestalten. Es gibt allerdings im Bergheimer Stadtgebiet 22 Wahlbezirke. D.h. 22 Personen werden direkt gewählt. Die anderen werden über die Liste gewählt.

Mehr hierzu unter http://www.im.nrw.de/bue/71.htm#

 

Aufgaben des Rates

Die Aufgaben des Rates ergeben sich aus der Vorschrift des § 41 GO NW. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der sogenannten Allzuständigkeit des Rates.

§ 41 Abs.1 Satz 2 a) GO die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 b) GO die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 c) GO die Wahl der Beigeordneten

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 d) GO die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 e) GO die Änderung des Gemeindegebietes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist

 

§ 41 Abs.1 Satz 2  f) GO den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 g) GO abschließende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 h) GO den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungs-konzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Aus-zahlungen sowie überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 i) GO die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 j) GO die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 k) GO

die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossen-schaft sowie den Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 GO

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 l) GO die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die erstmalige Beteiligung sowie die Erhöhung einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft,

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 m) GO

die Umwandlung der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit der Einfluss der Gemeinde (§ 63 Abs. 2 und § 113 Abs. 1) geltend gemacht werden kann,

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 n) GO

die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen einschließlich des Verbleibs des Stiftungsvermögens

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 o) GO

die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen,

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 p) GO

die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 q) GO

die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Erweiterung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus,

 

§ 41 Abs.1 Satz 2 r) GO

die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung,

 
§ 41 Abs.1 Satz 2 s) GO die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

 

§ 41 Abs. 1 Satz 2 t) GO die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen

 

Aus diesem Katalog wird deutlich, dass der Rat eine Menge an Aufgaben und Zuständigkeiten besitzt. Zur Erleichterung und Entlastung des Rates werden Ausschüsse gebildet, die dem Rat zuarbeiten sollen.

 

Stand: 15.03.2009