Aus § 40 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen NW (GO NW)
ergibt sich, dass die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen
der Bürgerschaft bestimmt wird. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den
Bürgermeister / die Bürgermeisterin vertreten
(vgl. § 40 Abs. 2 GO NW).
Wie kommt man in den Stadtrat ?
Aus § 42 Abs. 1 GO NW folgt: Die
Ratsmitglieder werden von den Bürgern in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die
näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
Die verschiedenen Parteien stellen
ihre Kandidaten auf; hierauf haben die Bürger
keinen Einfluss. Die Kandidaten können dann im Rahmen der Kommunalwahl, die alle
5 Jahre stattfindet von den Bürgern gewählt werden. Das Stadtgebiet ist in
Wahlbezirke aufgeteilt. Für jeden Wahlbezirk wird nach Möglichkeit ein Kandidat
nominiert. Ein Kandidat kommt automatisch in den Stadtrat, wenn er die Wahl in
seinem Wahlbezirk mehrheitlich gewinnt.
Bei der Kommunalwahl haben die
Bürger nur eine Stimme .D.h. er wählt mit
seinem Votum für einen Kandidaten seines Wahlbezirks gleichzeitig auch die Liste
der Partei oder Wählergruppe, die den Kandidaten aufgestellt hat.
Über diese Listen können Kandidaten
dennoch in den Rat kommen, wenn das Gesamtergebnis für eine einzelne politische
Partei so gut ausgefallen ist, dass neben den sogen. Direktkandidaten auch
weitere Kandidaten – ebensolche von einer Liste – nachrücken können. Mit dieser
Liste werden die Wahlkreiskandidaten aber auch sonstige Kandidaten abgesichert
(von einer Absicherung ist allerdings nur dann zu sprechen, wenn der Listenplatz
einen Einzug in den Rat qua garantiert).
Die Listenplätze werden auf die an der
Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen im Höchstzahlverfahren
nach d´Hondt verteilt (vgl. § 33 Abs. 2, Satz 2 Kommunalwahlgesetz).
Der Rat der Stadt Bergheim verfügt
derzeit über 46 Sitze, d.h. im Bergheimer Stadtrat ist Platz für 46 Personen die
als Ratsmitglieder (sogen. Stadträte oder
Stadträtinnen) die Politik gestalten. Es gibt allerdings im Bergheimer
Stadtgebiet 22 Wahlbezirke. D.h. 22 Personen werden direkt gewählt. Die anderen
werden über die Liste gewählt.
Mehr hierzu unter
http://www.im.nrw.de/bue/71.htm#
Aufgaben des Rates
Die Aufgaben des Rates ergeben sich aus
der Vorschrift des § 41 GO NW. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der
sogenannten Allzuständigkeit des Rates.
§ 41 Abs.1 Satz 2 a) GO |
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die
Verwaltung geführt werden soll |
§ 41 Abs.1 Satz 2 b) GO |
die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer
Vertreter |
§ 41 Abs.1 Satz 2 c) GO |
die Wahl der Beigeordneten |
§ 41 Abs.1 Satz 2 d) GO |
die Verleihung und Entziehung des
Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung |
§ 41 Abs.1 Satz 2 e) GO |
die Änderung des Gemeindegebietes, soweit nicht
in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist |
§ 41 Abs.1 Satz 2 f) GO |
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von
Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen |
§ 41 Abs.1 Satz 2 g) GO |
abschließende Beschlüsse im
Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf
der Grundlage des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch |
§ 41 Abs.1 Satz 2 h) GO |
den Erlass der Haushaltssatzung und des
Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungs-konzeptes, die
Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Aus-zahlungen sowie überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die
Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen
|
§ 41 Abs.1 Satz 2 i) GO |
die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher
Abgaben und privatrechtlicher Entgelte |
§ 41 Abs.1 Satz 2 j) GO |
die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses |
§ 41 Abs.1 Satz 2 k) GO |
die teilweise oder
vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die
teilweise oder vollständige Veräußerung einer Beteiligung an einer
Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die
Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen
Kreditgenossen-schaft sowie den Abschluss von anderen Rechtsgeschäften
im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 GO
|
§ 41 Abs.1 Satz 2 l) GO |
die Errichtung, Übernahme, Erweiterung,
Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß
§ 114a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die erstmalige
Beteiligung sowie die Erhöhung einer Beteiligung an einer Gesellschaft
oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines
Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft, |
§ 41 Abs.1 Satz 2 m) GO |
die Umwandlung der Rechtsform
von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen
Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von
Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit der Einfluss
der Gemeinde (§ 63 Abs. 2 und § 113 Abs. 1) geltend gemacht werden kann,
|
§ 41 Abs.1 Satz 2 n) GO |
die Umwandlung des Zwecks, die
Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen einschließlich des
Verbleibs des Stiftungsvermögens
|
§ 41 Abs.1 Satz 2 o) GO |
die Umwandlung von
Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung
der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen,
|
§ 41 Abs.1 Satz 2 p) GO |
die Übernahme von
Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den
vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
|
§ 41 Abs.1 Satz 2 q) GO |
die Bestellung und Abberufung
der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die
Erweiterung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung über die
Pflichtaufgaben hinaus,
|
§ 41 Abs.1 Satz 2 r) GO |
die Genehmigung von Verträgen
der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften
der Gemeinde nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung,
|
§ 41 Abs.1 Satz 2 s) GO |
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine
gesetzliche Verpflichtung besteht, |
§ 41 Abs. 1 Satz 2 t) GO |
die Festlegung strategischer Ziele unter
Berücksichtigung der Ressourcen |