Hierbei ist zu
unterscheiden, ob das Ratsmitglied die Rechte einzeln oder mit mehreren
wahrnehmen kann.
I. einzeln
wahrnehmbare Rechte
Beteiligung,
insbesondere Beratung und Beschluss sowie Antragsrecht (§§ 40, 43 GO)
Nach § 44 Abs.1
GO darf niemand gehindert werden, sich um ein Mandat als Mitglied des
Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses zu bewerben, es
anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im
Zusammenhang mit der Bewerbung, der Annahme oder Ausübung eines Mandats
sind unzulässig. (sogen. Benachteiligungsverbot)
Gem. § 44 Abs. 2
GO sind die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse von der Arbeit
freizustellen, soweit es die Ausübung ihres Mandats erfordert, sogen.
Freistellung.
Aus § 45 Abs. 1
und 4 GO ergibt sich, dass die Ratsmitglieder einen Anspruch auf Ersatz
des Verdienstausfalles und Anspruch auf eine angemessene
Aufwandsentschädigung sowie Ersatz auf Kinderbetreuungskosten haben.
Aus § 47 Abs. 2
GO folgt, dass der Rat in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des
Fragerechts der Ratsmitglieder regelt.
Aus § 48 Abs. 2
Satz 3 GO folgt, dass auf Antrag des Bürgermeisters oder eines
Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden kann.
Aus § 50 Abs. 2
GO folgt, dass Wahlen durch offene Abstimmung vollzogen werden, wenn das
Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht.
II. von
mehreren wahrnehmbare Rechte
Aus § 47 Abs. 1
Satz 5 GO folgt, dass der Rat unverzüglich einzuberufen ist, wenn ein
Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur
Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.
Gemäß § 48 Abs.
1 Satz 2 GO hat der Bürger-meister zur Festsetzung der Tagesordnung
Vor-schläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung
zu bestimmenden Frist von einem fünftel der Ratsmitglieder oder einer
Fraktion vorgelegt werden.
Aus § 50 Abs. 1
Satz 3 GO folgt, dass auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu
bestimmenden Zahl von Ratsmitgliedern namentlich abzustimmen ist.
Aus § 50 Abs. 1
Satz 4 GO folgt, dass auf Antrag eines Fünftels der Ratsmitglieder
geheim abzustimmen ist.
Aus § 55 Abs. 4
GO folgt, dass in Einzelfällen auf Beschluss des Rates oder Verlangen
eines Fünftel der Ratsmitglieder auch einem einzelnen, von den
Antragsstellern jeweils zu benennenden Ratsmitglied Akteneinsicht
gewährt werden muss.
Aus § 56 Abs. 1
GO folgt, dass mindestens 2 Personen eine Fraktion bilden können.
Aus § 57 Abs. 4
Satz 2 GO ergibt sich, dass Beschlüsse von Ausschüssen mit
Entschei-dungsbefugnis erst durchgeführt werden können, wenn innerhalb
einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder vom
Bürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch
eingelegt worden ist.
Gemäß § 58 Abs.
5 GO folgt, dass ein fünftel der Ratsmitglieder der Einigung über die
Verteilung der Ausschussvorsitze widersprechen können.
Aus § 69 Abs. 1
Satz 2 GO folgt, dass ein fünftel der Ratsmitglieder verlangen können,
dass der Bürger-meister zu einem Punkt der Tagesordnung Stellung nimmt.