Ratsmitglieder
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Ratsmitglied (Stadtrat / Stadträtin)

Für den Begriff Ratsmitglied werden auch folgende Synonyme verwendet :

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Stadtrat (männliches Ratsmitglied)

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Stadträtin (weibliches Ratsmitglied)

 

Die Ratsmitglieder sind die Repräsentanten in ihrem Ort / Wahlbezirk. Sie sollen die Interessen des Bürger vor Ort im Rat und in den Ausschüssen vertreten.

Ratsmitglieder haben die nachfolgenden Pflichten und Rechte.

 

Pflichten
 

Rechte

Aus § 43 Abs.1 GO ergibt sich, dass die Ratsmit-glieder verpflichtet sind, ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rück-sicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Über-zeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

 

Für Ratsmitglieder gilt grundsätzlich die Verschwiegenheitspflicht nach § 43 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 30 GO. D.h. es dürfen vertrauliche Dinge – insbesondere Themen / Gegenstände aus nicht-öffentlichen Sitzungen – nach außen getragen werden.

 

Aus § 43 Abs. 3 GO folgt die Verpflichtung, dass Ratsmitglieder und Mitglieder der Ausschüsse gegen dem Bürgermeister Auskunft über ihre wirtschaft-lichen und persönliche Verhältnisse geben müssen, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann.

 

Aus § 43 Abs. 2 Nr. 3 GO in Verbindung mit § 31 Abs. 4 GO folgt die Verpflichtung seine Befangenheit zu offenbaren. Ratsmitglieder und Mitglieder von Aus-schüssen sollen bei Entscheidungen, bei denen u.a. sie selbst und bei einem Angehörigen ein unmittel-barer Vor- oder Nachteil erzielt werden kann, nicht wirken. Die Befangenheit ist von dem Betreffenden anzuzeigen. Hieraus folgt auch in Konsequenz, dass sich der Betreffende der Mitwirkung enthält.

 

Hierbei ist zu unterscheiden, ob das Ratsmitglied die Rechte einzeln oder mit mehreren wahrnehmen kann.

 

I. einzeln wahrnehmbare Rechte

Beteiligung, insbesondere Beratung und Beschluss sowie Antragsrecht (§§ 40, 43 GO)

Nach § 44 Abs.1 GO darf niemand gehindert werden, sich um ein Mandat als Mitglied des Rates, einer  Bezirksvertretung oder eines Ausschusses  zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung, der Annahme oder Ausübung eines Mandats sind unzulässig. (sogen. Benachteiligungsverbot)

Gem. § 44 Abs. 2 GO sind die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse von der Arbeit freizustellen, soweit es die Ausübung ihres Mandats erfordert, sogen. Freistellung.

Aus § 45 Abs. 1 und 4 GO ergibt sich, dass die Ratsmitglieder einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles und Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie Ersatz auf Kinderbetreuungskosten haben.

Aus § 47 Abs. 2 GO folgt, dass der Rat in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder regelt.

Aus § 48 Abs. 2 Satz 3 GO folgt, dass auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Aus § 50 Abs. 2 GO folgt, dass Wahlen durch offene Abstimmung vollzogen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht.

  

II. von mehreren wahrnehmbare Rechte

Aus § 47 Abs. 1 Satz 5 GO folgt, dass der Rat unverzüglich einzuberufen ist, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GO hat der Bürger-meister zur Festsetzung der Tagesordnung Vor-schläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.

Aus § 50 Abs. 1 Satz 3  GO folgt, dass auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Ratsmitgliedern namentlich abzustimmen ist.

Aus § 50 Abs. 1 Satz 4 GO folgt, dass auf Antrag eines Fünftels der Ratsmitglieder geheim abzustimmen ist.

Aus § 55 Abs. 4 GO folgt, dass in Einzelfällen auf Beschluss des Rates oder Verlangen eines Fünftel der Ratsmitglieder auch einem einzelnen, von den Antragsstellern jeweils zu benennenden Ratsmitglied Akteneinsicht gewährt werden muss.

Aus § 56 Abs. 1 GO folgt, dass mindestens 2 Personen eine Fraktion bilden können.

Aus § 57 Abs. 4 Satz 2 GO ergibt sich, dass Beschlüsse von Ausschüssen mit Entschei-dungsbefugnis erst durchgeführt werden können, wenn innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder vom Bürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist.

Gemäß § 58 Abs. 5 GO folgt, dass ein fünftel der Ratsmitglieder der Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze widersprechen können.

Aus § 69 Abs. 1 Satz 2 GO folgt, dass ein fünftel der Ratsmitglieder verlangen können, dass der Bürger-meister zu einem Punkt der Tagesordnung Stellung nimmt.

 

 

 

Stand: 15.03.2009