§ 40
Abs.2 Sätze 2 bis 4 GO
Die
Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister. Den
Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister. Der Bürgermeister hat im Rat das
gleiche Stimmrecht wie ein Ratsmitglied.
§ 47
Abs. 1 GO
Der Rat
wird von dem Bürgermeister einberufen.
§ 48
Abs. 1 GO
Der
Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge
aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu
bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer
Fraktion vorgelegt werden.
§ 51 GO
Der
Bürgermeister leitet die Verhandlungen eröffnet und schließt Sitzungen,
handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
§ 52
Abs. 1 GO
Über
die im Rat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden
Schriftführer unterzeichnet.
§ 54
Abs. 1 GO
Der
Bürgermeister kann einem Beschluss des Rates spätestens am Dritten Tag
nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen,
wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss das Wohl der Gemeinde
gefährdet ist.
§ 54
Abs. 2 GO
Der
Bürgermeister hat den Beschluss zu beanstanden, wenn ein Beschluss des
Rates geltendes Recht verletzt. Das Gleiche gilt für die
Beschlussfassung durch Ausschüsse, sofern diese geltendes Recht
verletzen, vgl. § 54 Abs. 3 GO.
§ 57
Abs. 3 GO
Den
Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bür-germeister. Er hat Stimmrecht im
Hauptaus-schuss.
§ 58
Abs. 2 Satz 2 GO
Der
Ausschussvorsitzende setzt die Tagesord-nung für den entsprechenden
Ausschuss im Benehmen mit dem Bürgermeister fest.
§ 62
Abs. 2 Satz 1 GO
Der
Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 GO
Der
Bürgermeister führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1
Satz 2 GO und Abs. 2 Satz 1 GO sowie Weisungen, die im Rahmen nach § 3
Abs. 2 GO und § 132 GO ergehen, unter Kontrolle des Rates und in
Verantwortung ihm gegenüber durch.
§ 62 Abs. 4 GO
Der
Bürgermeister hat die Gemeindevertretung (= Rat) über alle wichtigen
Gemeindeange-legenheiten zu unterrichten.
vergleiche auch § 55 Abs.1 GO
Der Rat
ist durch den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung zu unterrichten.
§ 61 GO
Im
Rahmen der vom Rat festgelegten allge-meinen Richtlinien entscheidet der
Haupt-ausschuss über die Planung der Verwal-tungsaufgaben von besonderer
Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuss
regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.
§ 69
Abs. 1 GO
Der
Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates
teil. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet,
zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch
Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der
Bürgermeister verlangt.
§ 69
Abs. 2 GO
Der
Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen
eines Aus-schusses in Angelegenheiten ihres Geschäfts-bereichs
verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
§ 70
Abs. 1 GO
Sind
hauptamtliche Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem
Bürgermeister und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister
führt den Vorsitz.
§ 70
Abs. 3 GO
Der
Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der
Verwaltungsführung regel-mäßig den Verwaltungsvorstand zur gemein-samen
Beratung einzuberufen.
§ 80
Abs. 2 GO
Der
Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf der
Haushaltssatzung dem Rat zu.