Bürgermeister
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Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister / die Bürgermeisterin vertreten (vgl. § 40 Abs. 2 GO NW).

 

Wie wird man Bürgermeister ?

Aus § 62 Abs. 1 GO ergibt sich, dass der Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter ist.

Der Bürgermeister wird nach § 65 Abs. 1 GO von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von 5 Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.

Gemäß § 65 Absatz 5 GO ist wählbar,

bulletwer am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und
bulleteine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat
bulletdas 23. Lebensjahr vollendet hat und
bulletnicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie
bulletdie Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

 

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruches in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

  

Aufgaben des Bürgermeisters

 

 

„Verwaltungsaufgabe“

Bürgermeister ist Chef der Verwaltung

 

„politische Aufgabe“

Bürgermeister ist Vorsitzender des Rates

 

 

§ 62 Abs.1, Satz 2 GO

Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.

 

 

§ 62 Abs. 2 Satz 3 GO

 

Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entschei-dung übertragen sind.

 

§ 62 Abs. 3 GO

Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.

 

§ 63 Abs. 1 GO

Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Bürger-meister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.


§ 68 Abs. 3 GO

Der Bürgermeister kann andere Beamte und Angestellte mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegen-heiten betrauen.

 

§ 73 Abs. 2 GO

Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter.

 

 

 

 

 

 

§ 40 Abs.2 Sätze 2 bis 4 GO

Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister. Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister. Der Bürgermeister hat im Rat das gleiche Stimmrecht wie ein Ratsmitglied.

 

§ 47 Abs. 1 GO

Der Rat wird von dem Bürgermeister einberufen.

 

§ 48 Abs. 1 GO

Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.

 

 

§ 51 GO

Der Bürgermeister leitet die Verhandlungen eröffnet und schließt Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

 

§ 52 Abs. 1 GO

Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 54 Abs. 1 GO

Der Bürgermeister kann einem Beschluss des Rates spätestens am Dritten Tag nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet ist.

 

§ 54 Abs. 2 GO

Der Bürgermeister hat den Beschluss zu beanstanden, wenn ein Beschluss des Rates geltendes Recht verletzt. Das Gleiche gilt für die Beschlussfassung durch Ausschüsse, sofern diese geltendes Recht verletzen, vgl. § 54 Abs. 3 GO.

 

§ 57 Abs. 3 GO

Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bür-germeister. Er hat Stimmrecht im Hauptaus-schuss.

 

§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO

Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesord-nung für den entsprechenden Ausschuss im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. 

 

§ 62 Abs. 2 Satz 1 GO

Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor.

 

§ 62 Abs. 2 Satz 2 GO

Der Bürgermeister führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO und Abs. 2 Satz 1 GO sowie Weisungen, die im Rahmen nach § 3 Abs. 2 GO und § 132 GO ergehen, unter Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch.

 

§ 62 Abs. 4 GO

Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung (= Rat) über alle wichtigen Gemeindeange-legenheiten zu unterrichten.

vergleiche auch § 55 Abs.1 GO

Der Rat ist durch den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten.

 

§ 61 GO

Im Rahmen der vom Rat festgelegten allge-meinen Richtlinien entscheidet der Haupt-ausschuss über die Planung der Verwal-tungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuss regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.

 

§ 69 Abs. 1 GO

Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt.

 

§ 69 Abs. 2 GO

Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt  und auf Verlangen eines Aus-schusses in Angelegenheiten ihres Geschäfts-bereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.

 

§ 70 Abs. 1 GO

Sind hauptamtliche Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister führt den Vorsitz.

 

§ 70 Abs. 3 GO

Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regel-mäßig den Verwaltungsvorstand zur gemein-samen Beratung einzuberufen.

 

§ 80 Abs. 2 GO

Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat zu.

 

 

 

 

 

 Die bisherige Doppelspitze ist im Oktober 1994 abgeschafft worden. Bis dahin gab es 2 Spitzenpositionen

-          Chef der Verwaltung (Stadtdirektor)
-
          Chef des Rates (Bürgermeister)

Diese beiden Spitzenpositionen sind nun zu einer Position verschmolzen. Mit der Abschaffung der Doppelspitze wurde u.a. gleichzeitig die Direktwahl der Bürgermeister eingeführt.

Stand: 15.03.2009