§ 40 
		Abs.2 Sätze 2 bis 4 GO
		Die 
		Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister. Den 
		Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister. Der Bürgermeister hat im Rat das 
		gleiche Stimmrecht wie ein Ratsmitglied. 
		 
		§ 47 
		Abs. 1 GO 
		Der Rat 
		wird von dem Bürgermeister einberufen. 
		 
		§ 48 
		Abs. 1 GO 
		Der 
		Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge 
		aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu 
		bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer 
		Fraktion vorgelegt werden. 
		 
		 
		§ 51 GO
		
		Der 
		Bürgermeister leitet die Verhandlungen eröffnet und schließt Sitzungen, 
		handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. 
		 
		§ 52 
		Abs. 1 GO 
		Über 
		die im Rat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
		Diese wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden 
		Schriftführer unterzeichnet.
		 
		§ 54 
		Abs. 1 GO 
		Der 
		Bürgermeister kann einem Beschluss des Rates spätestens am Dritten Tag 
		nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, 
		wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss das Wohl der Gemeinde 
		gefährdet ist. 
		 
		§ 54 
		Abs. 2 GO 
		Der 
		Bürgermeister hat den Beschluss zu beanstanden, wenn ein Beschluss des 
		Rates geltendes Recht verletzt. Das Gleiche gilt für die 
		Beschlussfassung durch Ausschüsse, sofern diese geltendes Recht 
		verletzen, vgl. § 54 Abs. 3 GO.
		 
		§ 57 
		Abs. 3 GO 
		Den 
		Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bür-germeister. Er hat Stimmrecht im 
		Hauptaus-schuss. 
		 
		§ 58 
		Abs. 2 Satz 2 GO
		Der 
		Ausschussvorsitzende setzt die Tagesord-nung für den entsprechenden 
		Ausschuss im Benehmen mit dem Bürgermeister fest.  
		 
		§ 62 
		Abs. 2 Satz 1 GO
		Der 
		Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor.
		
		 
		
		§ 62 Abs. 2 Satz 2 GO
		Der 
		Bürgermeister führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 
		Satz 2 GO und Abs. 2 Satz 1 GO sowie Weisungen, die im Rahmen nach § 3 
		Abs. 2 GO und § 132 GO ergehen, unter Kontrolle des Rates und in 
		Verantwortung ihm gegenüber durch. 
		 
		
		§ 62 Abs. 4 GO 
		
		Der 
		Bürgermeister hat die Gemeindevertretung (= Rat) über alle wichtigen 
		Gemeindeange-legenheiten zu unterrichten.
		
		vergleiche auch § 55 Abs.1 GO 
		Der Rat 
		ist durch den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der 
		Gemeindeverwaltung zu unterrichten. 
		 
		§ 61 GO
		Im 
		Rahmen der vom Rat festgelegten allge-meinen Richtlinien entscheidet der 
		Haupt-ausschuss über die Planung der Verwal-tungsaufgaben von besonderer 
		Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuss 
		regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.
		
		 
		§ 69 
		Abs. 1 GO 
		Der 
		Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates 
		teil. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, 
		zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch 
		Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der 
		Bürgermeister verlangt. 
		 
		§ 69 
		Abs. 2 GO 
		Der 
		Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt  und auf Verlangen 
		eines Aus-schusses in Angelegenheiten ihres Geschäfts-bereichs 
		verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
		 
		§ 70 
		Abs. 1 GO 
		Sind 
		hauptamtliche Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem 
		Bürgermeister und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. Der Bürgermeister 
		führt den Vorsitz. 
		 
		§ 70 
		Abs. 3 GO 
		Der 
		Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der 
		Verwaltungsführung regel-mäßig den Verwaltungsvorstand zur gemein-samen 
		Beratung einzuberufen. 
		 
		§ 80 
		Abs. 2 GO 
		Der 
		Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf der 
		Haushaltssatzung dem Rat zu.