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Der Rat besitzt eine Menge an Aufgaben und Zuständigkeiten. Zur Erleichterung und Entlastung des Rates werden Ausschüsse gebildet, die dem Rat zuarbeiten sollen. Dabei ist zwischen
Diese Fachausschüsse sind teilweise vorberatend für den Rat tätig oder entscheiden in eigener Zuständigkeit.
Pflichtausschüsse
Aus § 57 Abs. 2 GO NW ergibt sich, dass in
jeder Stadt (Gemeinde) ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein
Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Das sind die sogenannten
Pflichtausschüsse.
freiwillige Ausschüsse
Aus § 57 Abs. 4 GO ergibt sich, dass der Rat für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen kann. Dies hat der Rat der Stadt Bergheim getan und eine „Zuständigkeitsordnung“ gegeben. Diese kann unter Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bergheim aufgerufen werden. Aus § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bergheim ergibt sich, dass über die Bildung, Zusammensetzung und Zahl der Mitglieder von Ausschüssen der Rat, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, beschließt. Eine Besonderheit ergibt sich aus § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bergheim: Die Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein- Westfalen vom 11.03.1980 überträgt der Rat im Rahmen der Zuständigkeitsordnung einem Ausschuss. Für die Beratungen von Aufgaben nach diesem Gesetz werden zusätzlich zwei für die Denkmalpflege sachverständige Bürger vom Rat bestimmt, die dem Ausschuss mit beratender Stimme angehören.
Stand: 15.03.2009 |