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Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Einwohnern und Bürgern, vgl. § 21 GO. § 21 Abs. 1 GO: Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt § 21 Abs. 2 GO: Bürger ist, wer zu Gemeindewahlen wahlberechtigt ist Sachkundige Bürger können neben den Ratsmitgliedern zu Mitgliedern der Ausschüsse bestellt werden. Allerdings geht dies nur bei freiwilligen Ausschüssen, da § 58 Abs. 3 GO die Pflichtausschüsse nach § 59 GO ausnimmt. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger kann nach § 59 Abs. 3 GO niemand verpflichtet werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. |