|
Begriff des Haushaltsplanes Der Begriff des Haushaltsplanes ist weder in der Gemeindeordnung noch in der Gemeindehaushaltsverordnung definiert. Eine Definition lässt sich aus den Bestimmungen des § 78,II,Nr.1 GO und § 79,II GO sowie § 4,I GemHVO herleiten: Unter dem Haushaltsplan versteht man die nach den Vorschriften der GO und GemHVO zustande gekommene produktorientierte Zusammenstellung aller Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, die die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Haushaltsplan auch als Budget oder Etat bezeichnet. Die Bestimmungen der GO und GemHVO berühren lediglich
Dabei stellt § 79,I GO durch die Formulierung „für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde“ auf den Rahmen der kommunalen Aufgaben ab. Dies ist vor dem Hintergrund § 3 und § 75,I GO zu sehen (Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung). Merke: Die im Haushaltsplan veranschlagten Aufwendungen und Auszahlungen sind Ermächtigungen !
Abgrenzungen des Haushaltsplanes von anderen Plänen
Stand 16.02.2009
|