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Aus § 84 GO sowie § 6 GemHVO ergibt sich, dass die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen hat und diese in den Haushaltsplan mit einzubeziehen ist. Damit wird die mittelfristige Planung Bestandteil des Haushaltsplanes Das erste Planungsjahr ist dabei das lfd. Haushaltsjahr, so dass sich die Planung nur noch auf die dem lfd. Haushaltsjahr folgende 3 Jahre beziehen kann.
Stand 17.02.2009 |