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Haushaltssatzung
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Haushaltsplan
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1.
formale Abgrenzung |
Die Haushaltssatzung ist ein Gesetz, nämlich ein sogenanntes formelles
Gesetz.
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Der
Haushaltsplan ist keine Satzung, d.h. kein Gesetz, sondern ein rechtliches
"Nullum", d.h. ein rechtliches "Nichts".
Der
Haushaltsplan erhält erst durch die Einbeziehung in die Haushaltssatzung
Rechtsverbindlichkeit. Die Festsetzung des
Haushaltsplanes ist notwendiger und unverzichtbarer Bestandteil der
Haushaltssatzung.
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2.
materielle Abgrenzung |
§
1 Haushaltssatzung beinhaltet
die
Festsetzung des Ergebnisplan durch die Angabe der Gesamtbeträge aller
Erträge und Aufwendungen
die
Festsetzung des Finanzplanes durch die Angabe der Gesamtbeträge aller
Einzahlungen und Auszahlungen |
Die
Erträge und Aufwendungen werden detailliert im Haushaltsplan bzw. hier im
Ergebnisplan bzw. in den Teilplänen dargestellt.
Die
Einzahlungen und Auszahlungen werden detailliert im Haushaltsplan bzw. hier
im Finanzplan bzw. in den Teilplänen dargestellt.
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§
2 Haushaltssatzung beinhaltet
Gesamtbetrages für die Kreditermächtigung für Investitionen |
Die
einzelnen Kredite ergeben sich aus einem Sonder-produktbereich des
Haushaltsplanes in dem Finanzplan
Die
einzelnen Kreditaufnahmen sind nur detaillierter dargestellt, nämlich
nach Kreditgebern unterschieden.
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§
3 Haushaltssatzung beinhaltet
die
Festsetzung des Höchstbetrages der VE. |
Die
einzelnen Verpflichtungsermächtigungen werden detailliert im Haushaltsplan –
hier in dem Finanzplan bzw. in den Teilplänen bei den Investitionsmaßnahmen
dargestellt. |
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§
4 Haushaltssatzung beinhaltet
Festsetzung der Inanspruchnahme der Ausgleichs-rücklage und der Verringerung
der allgemeinen Rück-lage |
Diese
Position(en) sind als Erträge im Haushaltsplan – hier im Ergebnisplan bzw.
in den Teilplänen zu veran-schlagen |
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§
6 Haushaltssatzung beinhaltet
die
Festsetzung der Realsteuerhebesätze.
Steuermessbetrag
x Hebesatz =
zu zahlende Realsteuer
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Die
Steuersätze als solches ergeben sich nicht aus dem Haushaltsplan.
Nur die Erträge bzw. Einzahlungen ergeben sich aus dem Haushaltsplan (bzw.
aus dem Ergebnis- und Finanzplan bzw. den Teilplänen) |
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§ 5
Haushaltssatzung beinhaltet
die
Festsetzung des Höchstbetrages für Kredite zur Liquiditätssicherung |
Die
Kreditaufnahme als solche wird nicht im Haushalts-plan berücksichtigt;
lediglich die Folgeaufwendungen wie bspw. Zinsen werden im Haushaltsplan –
hier Ergeb-nisplan bzw. Teilpläne als Aufwendungen berücksichtigt.
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§ 7
Haushaltssatzung beinhaltet
die
Angabe des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist |
Diese
Angabe ergibt sich nicht aus dem Haushaltsplan, höchstens aus dem
Bestandteil des Haushaltsplanes in Form des Haushaltssicherungskonzeptes |