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Die Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) haben Wirtschaftspläne aufzustellen, vgl. § 97,Nr.3 GO i.V.m. § 114 GO i.V.m. § 14 EigVO sowie § 114a i.V.m. § 16 KUV. Der Wirtschaftsplan besteht aus: - Erfolgsplan - Vermögensplan - Stellenübersicht
Davon losgelöst liegt die Autonomie zur Aufstellung dieser Pläne bei den Eigenbetrieben bzw. den Kommunalunternehmen. Stand 17.02.2009 |