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Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Einwohnern und Bürgern, vgl. § 21 GO. § 21 Abs. 1 GO: Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt § 21 Abs. 2 GO: Bürger ist, wer zu Gemeindewahlen wahlberechtigt ist Sachkundige Einwohner können nach § 59 Abs. 4 GO mit beratender Stimme den Ausschüssen angehören und werden wie die auch die sachkundigen Bürger neben den Ratsmitgliedern
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