Haushaltsplan
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Begriff des Haushaltsplanes

Der Begriff des Haushaltsplanes ist weder in der Gemeindeordnung noch in der Gemeindehaushaltsverordnung definiert. Eine Definition lässt sich aus den Bestimmungen des § 78,II,Nr.1 GO und § 79,II GO sowie § 4,I GemHVO herleiten:

Unter dem Haushaltsplan versteht man die nach den Vorschriften der GO und GemHVO zustande gekommene produktorientierte Zusammenstellung aller Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, die die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde ist.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Haushaltsplan auch als Budget oder Etat bezeichnet.

Die Bestimmungen der GO und GemHVO berühren lediglich

bullet Inhalt (§ 79,I GO)
bullet Bestandteile (§§ 1 bis 9 GemHVO)
bullet Gliederung (§ 79,II GO)
bullet Bedeutung (§ 79,III GO)

 


Inhalt des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan enthält gem. § 79,I GO alle
- anfallende Erträge und eingehenden Einzahlungen
- entstehenden Aufwendungen und zu leistende Auszahlungen
- notwendigen Verpflichtungsermächtigungen

Dabei stellt § 79,I GO durch die Formulierung „für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde“ auf den Rahmen der kommunalen Aufgaben ab. Dies ist vor dem Hintergrund § 3 und § 75,I GO zu sehen (Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung).

Merke: Die im Haushaltsplan veranschlagten Aufwendungen und Auszahlungen sind Ermächtigungen !

 

Abgrenzungen des Haushaltsplanes von anderen Plänen


bullet Abgrenzung des Haushaltsplanes von der Haushaltssatzung
bulletAbgrenzung des Haushaltsplanes zur mittelfristigen Finanzplanung
bulletAbgrenzung des Haushaltsplanes vom Wirtschaftsplan
bulletAbgrenzung des Haushaltsplanes zum Jahresabschluss

 

Stand 16.02.2009