Abgrenzung HPL vom Jahresabschluss
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Der Haushaltsplan ist mit dem Jahresabschluss nicht vergleichbar: der Jahresabschluss ist das Gegenstück zum Haushaltsplan. Der Haushaltsplan beinhaltet die planerischen Größen, während der Jahresabschluss eine ist-mäßige Betrachtung liefert.

Regelungen zum Jahresabschluss ergeben sich aus den §§ 95 und 96 GO sowie den §§ 37 bis 48 GemHVO.

Quelle: http://www.neues-kommunales-finanzmanagement.de/dokumente/NKF%20Foliensatz-Feb-05-kurz.pdf

 

Die Bestandteile und Anlage des Jahresabschlusses ergeben sich aus § 37 GemHVO. Auf die einzelnen Unterschiede wird in der nachstehenden tabellarischen Darstellung eingegangen.  

Jahresabschluss

 

Haushaltsplan

Ergebnisrechnung

 

Gegenstück zum Ergebnisplan

Finanzrechnung

 

Gegenstück zum Finanzplan

den Teilrechnungen

Gegenstücke zu den Teilplänen des Ergebnisplanes und Finanzplanes

 

der Bilanz

Anmerkung: Es gibt keine Planbilanz im Rahmen des Haushaltsplanes

 

dem Anhang

 

Anmerkung: Den Anhang gibt es nicht im Rahmen des Haushaltsplanes; der Anhang ergibt sich aus § 44 GemHVO und bezieht sich auf die Bilanz und die Ergebnisrechnung.

 

Lagebericht

Der Lagebericht bezieht sich ebenfalls auf das abgelaufene Haushaltsjahr, vgl. § 48 GemHVO.

 

 Stand 17.02.2009