Abgrenzung HPL / Wirtschaftsplan
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Die Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) haben Wirtschaftspläne aufzustellen, vgl. § 97,Nr.3 GO i.V.m. § 114 GO i.V.m. § 14 EigVO sowie § 114a i.V.m. § 16 KUV. 

Der Wirtschaftsplan besteht aus:

-          Erfolgsplan

-          Vermögensplan

-          Stellenübersicht


Aufbau und Inhalt der Wirtschaftspläne weichen von dem Haushaltsplan der Kommunen ab. Hier wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber dem Sinn und Zweck der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements Rechnung getragen hätte und eine Vereinheitlichung dieser Rechenwerke beschlossen hätte.

Davon losgelöst liegt die Autonomie zur Aufstellung dieser Pläne bei den Eigenbetrieben bzw. den Kommunalunternehmen.

Stand 17.02.2009