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Begriff der Reste Es wird in der Verwaltungskameralistik zwischen Haushaltsresten und Kassenresten unterschieden.
Haushaltsreste sind eingesparte Ausgabenermächtigungen, die dann in das Folgejahr als zusätzliche (neben dem Haushaltsplan stehende) Ausgabeermächtigung übertragen werden.
Beispiel: 210 / 940 Ansatz: 1.000.000 € Es werden nur Mittel i.H.v. 800.000 € benötigt. Demzufolge sind 200.000 € nicht verausgabt worden. In dieser Höhe kann ein Rest gebildet werden, der dann im Folgejahr als Ausgabeermächtigung gilt. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus § 19 GemHVO.
Stand: 01.03.2009 |