Sonderregelung für Investitionen (§ 23,I,4 GemHVO)
Nach § 23,I,4 GemHVO muss bei den
Ermächtigungen für Investitionen die rechtzeitige Bereitstellung der
Finanzmittel gesichert sein. Die Leistung des Aufwandes / der
Auszahlungen hat bei Investitionen große Auswirkung auf den
Zahlungsmittelbestand und damit auf die Liquidität. Aus diesem Grunde
sollen die zu leistenden Aufwendungen / Auszahlungen durch Finanzmittel
abgedeckt sein. Nun ist es in der Praxis so, dass der Fachbereich nicht
zwingend darum weiß, welche sonstigen Deckungsmittel (Beiträge,
Zuwendungen, Kredite usw.) vorhanden sind. Deswegen ist ein
Informationsaustausch von Fachbereich und Finanzabteilung (Kämmerei)
unabdingbar.
Aus §
23,I,3 GemHVO folgt, dass die Regelungen des § 23,I,1 und 2 GemHVO auch
für die Verpflichtungsermächtigungen gelten. D.h. auch VE dürfen erst
dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies
erfordert. Und ebenso ist auch die Inanspruchnahme zu überwachen.
Haushaltsüberwachungsliste
Aus §
23,I,2 GemHVO folgt, dass die Inanspruchnahme zu überwachen ist. Die
Überwachung erfolgt in so genannten Haushaltsüberwachungslisten. „Die
Überwachung bezieht sich sowohl auf Haushaltspositionen des Ergebnis-
wie auch des Finanzplanes.“
Aus §
79,III GO ergibt sich, dass der Haushaltsplan die Grundlage für die
Haushaltswirtschaft der Gemeinde ist. Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe
der GO und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die
Haushaltsführung verbindlich. Die Ansätze im Haushaltsplan sind keine
Aufwands- oder Auszahlungsverpflichtungen, sondern Ermächtigungen. Die
Bewirtschaftung der Aufwendungen und Auszahlungen muss demnach
zwangsläufig überwacht werden. Nur so ist die Einhaltung der
Haushaltsvorgaben nachzuweisen.
Das
Instrument der Haushaltsüberwachungsliste stammt ursprünglich aus der
Verwaltungskameralistik und ist auch im Rahmen des NKF nicht
entbehrlich.
§
23,I,2 GemHVO lässt es offen, wie die Inanspruchnahme zu überwachen
ist. Ein verbindliches Muster – wie es einmal in der
Verwaltungskameralistik vorgeschrieben war – fehlt in den VV Muster
zur GO und GemHVO. Auch wenn in der Praxis noch sehr oft der Begriff
Haushaltsüberwachungsliste gebraucht wird, dürfte doch die per Hand
geführte Liste im Zeitalter der Datenverarbeitung verschwunden sein.
Die Überwachung der Inanspruchnahme von Ermächtigungen wird per
DV-Verfahren nach gehalten werden können.
So könnte die HÜL aufgebaut sein:
Durch
die Haushaltsüberwachungsliste werden die nachstehenden Ziele
verfolgt:
- Soll- und Ist-Vergleich (Vergleich zwischen dem
Planansatz und dem Bewirtschaftungsergebnis)
- Grundlage für die Liquiditätsplanung (§ 30,VI GemHVO)
- Dokumentation und Controlling der Bewirtschaftung der
Haushaltsvermerke (insbesondere: Verstärkungs- und
Verminderungsvermerke, Deckungsvermerke,
Übertragungsvermerke, Sperrvermerke)
- Prognoseinstrument für das Jahresabschlussergebnis durch
Hochrechnung (gilt in erster Linie für Aufwands- und
Ertragspositionen)
Der Begriff des Soll-Ist-Vergleiches ist nicht ganz zutreffend. Denn
in der Haushaltsüberwachungsliste werden auch sogen. Vormerkungen
erfasst, die noch keinen ist-mäßigen Aufwand oder ist-mäßige
Auszahlungen verursacht haben.
Zuständigkeit zur Führung der
Haushaltsüberwachungsliste
Aus § 93,I GO folgt der Schluss, dass die Finanzbuchhaltung die
Buchführung und die Zahlungsabwicklung der Gemeinde zu erledigen
hat. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Finanzbuchhaltung die
Buchführung der Gemeinde zu besorgen. Allerdings steht es im
organisatorischen Ermessen der Gemeinde, ob sie nun die
Finanzbuchhaltung zentral und dezentral aufbaut. Dies wird
sicherlich von der Größe der Kommune abhängen. Zu klären ist auch,
ob die Fachbereiche nicht wissen müssen, wie der Stand der
Entwicklung der Finanzpositionen ist und in einem dv-gestützten
Verfahren Leserechte haben.
Stand 17.02.2009