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Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes können wie folgt strukturiert
werden:
Die Pflichtaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung ergeben sich aus § 103,I GO.
Aus den § 103,II GO ergibt sich die Möglichkeit, dass der Rat weitere Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung übertragen kann. Gem. § 103,III GO kann der Bürgermeister innerhalb seines Amtsbereiches unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss Prüfungsaufträge erteilen.
Stand: 18.02.2009 |