die Darstellung des Vermögens der Kommune;
Durch die Aufstellung einer Bilanz wird das Vermögen der Kommune
dargestellt. Dies ist allerdings auch nach dem bisher geltenden
Haushaltsrecht möglich.
Aus § 2,II,Nr.4 GemHVO ergibt sich, dass dem HPL Übersichten - über
den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) - der
Bürgschaften und - der Rücklagen beizufügen sind. Weiterhin ergibt sich
aus § 39 GemHVO, dass der Jahresrechnung eine Vermögensübersicht, eine
Übersicht über Schulden und die Rücklagen beizufügen sind.
Insofern können die Bilanzpositionen
- Geldanlagen, Darlehen
- Forderungen
- Bank
- Kasse
- Fiskalische Geldverbindlichkeiten (langfristige Kreditmarktmittel,
Kassenkredite)
aus dem kameralen Rechnungswesen entnommen werden.
Zusätzlich zu erheben sind
- Sachanlagen (unbebaute und bebaute GrSt)
- Vorräte
Diese Angaben dürften allerdings dann vorhanden sein, wenn es sich um
kostenrechnende Einrichtungen (vgl. §§ 12, 38 Abs. 2 GemHVO) handelt.
Allerdings besteht bei Sachanlagen, die erstmalig zu bewerten sind,
größere Probleme: Was sind die Gebäude wert ? Was sind Strassen wert ?
usw. ....
Die Erfassung und Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände dürfte
viele Kommunen vor nicht unerhebliche Probleme stellen. Dies gilt sowohl in
personeller als auch zeitlicher Hinsicht.