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Rechtsgrundlagen der Haushaltssystematik Als Gliederungskriterien kommen in Betracht · der Verwaltungsaufbau (institutionelle Gliederung) oder · Produkt-/ Aufgabenbereiche (funktionale Gliederung)
In der Praxis kommt es dann zu Problemen, wenn für einen Aufgabenbereich zwei Organisationseinheiten zuständig sind, z.B. Organisationsuntersuchungen (Hauptamt / Zentrale Steuerungseinheit und RPA). Allerdings ist auch bei einer institutionellen Gliederung auf die Zuordnung von Produkten und Produktbereichen abzustellen (vgl. § 4,II,Nr. 3 GemHVO). Eine Gliederung des Haushaltes nach Verantwortungsbereichen birgt die Gefahr, dass so nur das alte System mit neuen Begriffen abgebildet wird. Vor dem Hintergrund einer strategischen Planung und eines strategischen Controlling ist es sinnvoll, den Blick auf die Produktbereiche zu richten.
Die in der Anlage 5 VV Muster zur GO und GemHVO (Bildung von Produktbereichen im kommunalen Haushalt) aufgeführten Produktbereiche sind verbindlich. Innerhalb der Grenzen dieser Produktbereiche können Teilpläne auch nach Produktgruppen oder nach Produkten aufgestellt werden. - Mindestgliederung: Produktbereiche - Freiwillige Gliederung (Detaillierung) : Produktgruppen / Produkte
Die Produktbereiche werden durch die Ziffer 2 der Anlage 5 inhaltlich näher bestimmt und sollen eine Zuordnung erleichtern. Fazit: Die alte Gliederungsziffer, die sich auf den Aufgabenbereich bezogen hat, erfolgt nun eine Mindestforderung auf die Produktbereichsicht.
Den Kommunen ist es nun überlassen, wie sie die Produktgruppen und Produkte bilden wollen; es gibt folgende Überlegungen o Bildung von Produktgruppen und Produkten nach den örtlichen Bedürfnissen o Bildung von Produktgruppen und Produkten nach den Empfehlungen der NKF-Modellkommunen o Bildung von Produktgruppen nach den Empfehlungen der Länder für die Finanzstatistik Stand: 17.02.2009 |