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Da Bergheim eine kreisangehörige Stadt ist, richtet sich die Bestellung des Ortsvorstehers nach der Vorschrift des § 39 GO. Das Gemeindegebiet kann nach § 39 Abs. 1 GO in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Die Stadt Bergheim hat die Einteilung der Stadt in § 2 der Hauptsatzung geregelt. Innerhalb des Stadtgebietes werden folgende Stadtteile gebildet: 1. Bergheim
- Ahe Aus § 39 Abs. 2 GO folgt, dass für jeden Gemeindebezirk vom Rat entweder Bezirksausschüsse oder Ortsvorsteher zu bilden / zu wählen sind. Die Stadt Bergheim hat sich in ihrer Hauptsatzung (dort § 15) entschieden, dass der Rat Ortsvorsteher zu wählen hat. Für die fünfzehn Stadtteile (§ 2 Abs. 2) wird vom Rat je ein Ortsvorsteher gewählt. Bei der Wahl berücksichtigt der Rat das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Stadtteil erzielte Stimmenverhältnis. Der Ortsvorsteher muss in dem Stadtteil, für den er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Dies ist so auch in § 39 Abs. 6 und 8 GO vorgesehen.
Aufgaben des Ortsvorstehers Gemäß § 39 Abs. 7 Satz 1 GO soll der Ortsvorsteher die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 GO genannten Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken: das Recht auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann gem. § 39 Abs.
7 Satz 2 GO für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter
Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum
Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber
dem Bürgermeister durch.
Finanzielle Vergütung für den Ortsvorsteher Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. Zur Abgeltung des dem Ortsvorsteher durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschVO, vgl. § 17 der Hauptsatzung der Stadt Bergheim. Stand: 15.03.2009 |