Ortsvorsteher
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Da Bergheim eine kreisangehörige Stadt ist, richtet sich die Bestellung des Ortsvorstehers nach der Vorschrift des § 39 GO.

Das Gemeindegebiet kann nach § 39 Abs. 1 GO in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Die Stadt Bergheim hat die Einteilung der Stadt in § 2 der Hauptsatzung geregelt. Innerhalb des Stadtgebietes werden folgende Stadtteile gebildet:

1. Bergheim - Ahe
2. Bergheim - Auenheim
3. Bergheim - Büsdorf
4. Bergheim - Fliesteden
5. Bergheim - Glesch
6. Bergheim - Glessen
7. Bergheim - Kenten
8. Bergheim - Mitte
9. Bergheim - Niederaußem
10. Bergheim - Oberaußem
11. Bergheim - Paffendorf
12. Bergheim - Quadrath-Ichendorf
13. Bergheim - Rheidt-Hüchelhoven
14. Bergheim - Thorr
15. Bergheim - Zieverich

Aus § 39 Abs. 2 GO folgt, dass für jeden Gemeindebezirk vom Rat entweder Bezirksausschüsse oder  Ortsvorsteher zu bilden / zu wählen sind. Die Stadt Bergheim hat sich in ihrer Hauptsatzung (dort § 15) entschieden, dass der Rat Ortsvorsteher zu wählen hat.

Für die fünfzehn Stadtteile (§ 2 Abs. 2) wird vom Rat je ein Ortsvorsteher gewählt. Bei der Wahl berücksichtigt der Rat das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Stadtteil erzielte Stimmenverhältnis. Der Ortsvorsteher muss in dem Stadtteil, für den er bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Dies ist so auch in § 39 Abs. 6 und 8 GO vorgesehen.

 

Aufgaben des Ortsvorstehers

Gemäß § 39 Abs. 7 Satz 1 GO soll der Ortsvorsteher die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 GO genannten Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken: das Recht auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden.

Der Ortsvorsteher kann gem. § 39 Abs. 7 Satz 2 GO für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.

Der Ortsvorsteher hat insoweit keine politische Funktion bzw. kein politisches Mandat, sondern ist „verlängerter Arm“ der Verwaltung. Er ist qua eine Art „Mini-Bürgermeister“.

So ergibt es sich aus § 16 der Hauptsatzung der Stadt Bergheim folgendes:

 

Abs. 1

 

Der Ortsvorsteher hat die Belange seines Stadtteiles gegenüber dem Rat wahrzu-nehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seinem Bezirk an den Rat oder in den für die Ent-scheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss soll den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange des Bezirkes berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Ange-legenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.

 

 

Abs. 2

Die Bürgermeisterin ist in Abstimmung mit ihren Stellvertretern berechtigt, den Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich seines Bezirkes mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.

Abs. 3

Die Bürgermeisterin kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber der Bürgermeisterin.

 

Finanzielle Vergütung für den Ortsvorsteher

Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist.

Zur Abgeltung des dem Ortsvorsteher durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschVO, vgl. § 17 der Hauptsatzung der Stadt Bergheim.

Stand: 15.03.2009