Nachtragssatzung
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Nach § 81,II GO hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn einer der Voraussetzungen der Ziffern 1-3 vorliegt.

Aus § 83,II,2 GO ergibt sich, das § 81,II Go unberührt bleibt. Dies hat zur Folge, dass vor der Prüfung einer überplan- oder außerplanmäßigen Bewilligung zu prüfen ist, ob nicht eine Nachtragssatzung zu erlassen ist.

Es sei denn, dass es sich um einen Haushaltsvorgriff handelt, vgl. § 83,III GO (wg. § 81,II,letzter Satz GO)

Die Zuständigkeiten zum Erlass einer Nachtragssatzung ergeben sich aus § 81,I,2 GO i.V.m. § 80 GO. Dies bedeutet, es ist das dort umschriebene mehrstufige Verfahren – wie beim Erlass der Haushaltssatzung – erforderlich. Hieran wirken mit: die betroffenen bzw. verursachenden Ämter / Abteilungen, die Kämmerei, der Kämmerer, der Bürgermeister sowie der Rat (bzw. auch die Ausschüsse).

Stand 17.02.2009