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Aus § 101,I,1 GO ergibt sich, dass der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss unter den dort genannten Aspekten zu prüfen ist. In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss dieser, vgl. § 101,VIII,1 GO.
Aus § 102,I,1 GO ergibt sich, dass eine Rechnungsprüfung
einzurichten ist bei:
Aus dem 10. Teil der GO wird deutlich, dass zwischen
unterschieden wird.
Gem. § 105,I GO ist die überörtliche Prüfung als Teil der
allgemeinen Aufsicht des Landes über die Gemeinden Aufgabe des
Gemeindeprüfungsanstalt. Hierzu gibt es das Gesetz über die
Gemeindeprüfungsanstalt ("Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz- GPAG"). Aus § 1,I,II
GPAG ergibt, dass die Gemeindeprüfungsanstalt als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts errichtet wird, mit Sitz in Herne.
Stand: 18.02.2009 |