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Der
Haushaltsplan ist nach § 79,II GO in einen Ergebnisplan und Finanzplan sowie in
Teilpläne zu gliedern. Quelle: http://www.neues-kommunales-finanzmanagement.de/dokumente/NKF%20Foliensatz-Feb-05-kurz.pdf
Ergebnisplan Der Ergebnisplan wäre in einem Privatunternehmen mit einer Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung vergleichbar. In dem Ergebnisplan werden Erträge und Aufwendungen der Kommune geplant. Aus § 2,I GemHVO folgt der Mindestgehalt des Ergebnisplanes. Hierzu gibt es in der Anlage 3 der VV Muster zur GO und GemHVO ein Muster. Der Ergebnisplan als solcher erstreckt sich über alle Bereiche der Verwaltung.
Finanzplan Aus § 79,II GO ist der Haushalt in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern. In dem Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen der Kommune geplant. Aus § 3,I GemHVO folgt der Mindestgehalt des Finanzplanes. Hierzu gibt es in der Anlage 4 der VV Muster zur GO und GemHVO ein Muster. Der Finanzplan als solcher erstreckt sich über alle Bereiche der Verwaltung.
Teilpläne Aus § 4,I,1
GemHVO folgt, dass die Teilpläne produktorientiert sind. Gem. § 4,I,2
GemHVO bestehen die Teilpläne aus einem Teilergebnisplan
und Teilfinanzplan.
Stand: 17.02.2009 |