Einteilung des HPL
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Der Haushaltsplan ist nach § 79,II GO in einen Ergebnisplan und Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern.

 

Quelle: http://www.neues-kommunales-finanzmanagement.de/dokumente/NKF%20Foliensatz-Feb-05-kurz.pdf

 

Ergebnisplan

Der Ergebnisplan wäre in einem Privatunternehmen mit einer Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung vergleichbar. In dem Ergebnisplan werden Erträge und Aufwendungen der Kommune geplant.

Aus § 2,I GemHVO folgt der Mindestgehalt des Ergebnisplanes. Hierzu gibt es in der Anlage 3 der VV Muster zur GO und GemHVO ein Muster.  Der Ergebnisplan als solcher erstreckt sich über alle Bereiche der Verwaltung.

 

Finanzplan

Aus § 79,II GO ist der Haushalt in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern.

In dem Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen der Kommune geplant. Aus § 3,I GemHVO folgt der Mindestgehalt des Finanzplanes. Hierzu gibt es in der Anlage 4 der VV Muster zur GO und GemHVO ein Muster.  Der Finanzplan als solcher erstreckt sich über alle Bereiche der Verwaltung.

 

Teilpläne

Aus § 4,I,1 GemHVO folgt, dass die Teilpläne produktorientiert sind.  Gem. § 4,I,2 GemHVO bestehen die Teilpläne aus einem Teilergebnisplan und Teilfinanzplan.

Aus der Anlage 7 der VV Muster zur GO und GemHVO ergibt ein Muster über den Aufbau von Teilplänen. Das Muster wird gem. Ziffer 1.2.5. VV Muster zur GO und GemHVO  empfohlen.

 

Stand: 17.02.2009