Der Bürger ist nach den kommunalverfassungsrechtlichen
Vorschriften in das Geschehen der Kommune einzubinden. Es bestehen
unterschiedliche Möglichkeiten. Im Nachfolgenden sollen die wichtigsten
Beteiligungsformen und die Pflichten der Gemeinde gegenüber den Bürgern
dargestellt werden.
+ Pflichten der Gemeinden gegenüber
Einwohnern nach § 22 Gemeindeordnung NW (GO)
+ Unterrichtung der Einwohner durch die Stadt nach § 23 GO
+ Anregungen und Beschwerden durch jeden nach § 24 GO
WIR ARBEITEN
DRAN
+ Einwohnerantrag nach § 25 GO
+ Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 26 GO
+ Fragestunden für Einwohner nach § 48 Abs. 1 Satz 3 GO
+ Öffentlichkeit der Rats- und Ausschusssitzungen nach § 48
Abs. 2 GO
+ Inhalt der Ratsbeschlüsse soll öffentlich bekannt gemacht
oder in anderer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
+ Bestellung als sachkundiger Einwohner oder Bürger
+ Kommunalwahl, damit Beeinflussung der politischen
Zusammensetzung des Rates nach § 42 GO
+ Wahl des Bürgermeisters, des Landrates nach § 65 GO bzw. §
44 Kreisordnung (KrO)
+ Öffentliche Bekanntgabe des Entwurfes der Haushaltssatzung
/ Haushaltsplanes nach § 80 Abs. 2
+ Einwendungsrecht nach § 80 Abs.2 GO
+ Beschluss des Rates über die Einwendungen in öffentlicher
Sitzung nach § 80 Abs. 3 GO
+ Beratung über den Haushalt in öffentlicher Sitzung des
Rates nach § 80 Abs. 4 GO
+ Bekanntgabe des beschlossenen Haushaltes / Recht zur
Einsichtnahme nach § 80 Abs. 6 GO
+ Bekanntgabe des vom Rat beschlossenen Jahresabschluss /
Recht zur Einsichtnahme nach § 96 Abs. 2 GO
Stand: 20.03.2012