Ziele des NKF
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Ziel des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ist es, ein Haushaltsrecht und Rechnungswesen zu entwickeln, das die Nachteile der Kameralistik abbaut und folgende Vorteile bietet:

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die Darstellung des Gesamtressourcenaufkommens und -verbrauchs,

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die Darstellung des Vermögens der Kommune

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die Hervorhebung der Ziele und Ergebnisse des Verwaltungshandelns und damit auch eine Outputorientierung

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die Unterstützung einer flexiblen Mittelbewirtschaftung

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die Aufhebung der Fragmentierung des Rechnungswesens im "Konzern Kommune" zwischen der Kernverwaltung und den Sondervermögen bzw. Eigen- und Beteiligungsgesellschaften durch einen einheitlichen Rechnungsstil

Wie können die o.g. Ziele erreicht werden ?

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die Darstellung des Gesamtressourcenaufkommens und -verbrauchs,

Bzgl. eines Ressourcenverbrauchskonzept war die KGSt Vorreiter, vgl. Bericht 1/1995 "Vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept" und Bericht 7/1997 "Auf dem Weg in das Ressourcenverbrauchskonzept".

Vor dem Hintergrund, dass die Kommunen und Kommunalverbände mit immer knapper werdenden Finanzmitteln und steigenden Leistungsansprüchen der BürgerInnen zu rechnen haben, ist das Augenmerk auf den Ressourcenverbrauch zu richten.

Durch die kaufmännische doppelte Buchführung (einschließlich einer Gewinn- und Verlustrechnung, d.h. einer Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen), ist es möglich den Ressourcenverbrauch betrag- und wertmäßig zu bestimmen. Aus der Bilanz (der Gegenüberstellung von Vermögen und deren Finanzierung) ist dann im Jahresvergleich erkennbar, welche Ressourcen verbraucht worden sind. Durch die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung kann der Ressourcenverbrauch dann auf Kostenbasis den einzelnen Betriebs- bzw. Verwaltungsbereichen zugeordnet werde; dies wäre Aufgabe der einzuführenden Kostenstellenrechnung.

 

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die Darstellung des Vermögens der Kommune;

Durch die Aufstellung einer Bilanz wird das Vermögen der Kommune dargestellt. Dies ist allerdings auch nach dem bisher geltenden Haushaltsrecht möglich.

Aus § 2,II,Nr.4 GemHVO ergibt sich, dass dem HPL Übersichten - über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) - der Bürgschaften und - der Rücklagen beizufügen sind. Weiterhin ergibt sich aus § 39 GemHVO, dass der Jahresrechnung eine Vermögensübersicht, eine Übersicht über Schulden und die Rücklagen beizufügen sind.

Insofern können die Bilanzpositionen
- Geldanlagen, Darlehen
- Forderungen
- Bank
- Kasse
- Fiskalische Geldverbindlichkeiten (langfristige Kreditmarktmittel, Kassenkredite)

aus dem kameralen Rechnungswesen entnommen werden.

Zusätzlich zu erheben sind
- Sachanlagen (unbebaute und bebaute GrSt)
- Vorräte

Diese Angaben dürften allerdings dann vorhanden sein, wenn es sich um kostenrechnende Einrichtungen (vgl. §§ 12, 38 Abs. 2 GemHVO) handelt. Allerdings besteht bei Sachanlagen, die erstmalig zu bewerten sind, größere Probleme: Was sind die Gebäude wert ? Was sind Strassen wert ? usw. ....

Die Erfassung und Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände dürfte viele Kommunen vor nicht unerhebliche Probleme stellen. Dies gilt sowohl in personeller als auch zeitlicher Hinsicht.

 

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die Hervorhebung der Ziele und Ergebnisse des Verwaltungshandelns und damit auch eine Outputorientierung

Aufgrund der Elemente / Bausteine des Neuen Steuerungs-modelles Produktbeschreibung, Kontraktmanagement und Budgetierung sollen auch im Rahmen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements - die Produkte / Dienstleistungen und der damit verbundene - Ressourcenverbrauch gegenübergestellt werden.

Wichtig ist, dass sich auch Kommunen nicht mehr primär auf den "Input" ihres Leistungsprozesses konzentrieren, sondern auf den "Output", nämlich ihre Produkte / Dienstleistungen.

 

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die Unterstützung einer flexiblen Mittelbewirtschaftung

Durch das z.Zt. gültige Haushaltsrecht bestehen Einschränkungen im alltäglichen Umgang mit Finanzmitteln. Zwar sind z.T. starre Bestimmungen des kommunalen Haushaltsrechts aufgehoben worden (z.B. Deckungsfähigkeit nur im gleichen Teilhaushalt), aber es bestehen immer noch Einschränkungen (z.B. durch den Einzelveranschlagungsgrundsatz). Durch eine entsprechende produktbezogene Budgetierung könnte die Mittelbewirtschaftung flexibler gestaltet werden.

Dies setzt u.a. voraus, dass entsprechende Kontrakte zwischen Verwaltungsspitze und den Fachbereichen getroffen werden, d.h. was passiert wenn der Fachbereiche "Überschüsse" erwirtschaftet bzw. managementbedingte Einsparungen erzielt oder entspr. Verluste / Unterdeckungen erwirtschaftet ?

Diese Ergebnisse müssen dem Fachbereich zu Gute kommen bzw. angelastet werden und dürfen nicht zur Gänze der Gesamtverwaltung zur Verfügung gestellt werden; hiervon gibt es sicherlich Ausnahmen (finanzielle Verschlechterung im Rahmen der Sozialhilfe durch Steigung der Fallzahlen).

 

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die Aufhebung der Fragmentierung des Rechnungswesens im "Konzern Kommune" zwischen der Kernverwaltung und den Sondervermögen bzw. Eigen- und Beteiligungsgesellschaften durch einen einheitlichen Rechnungsstil

Zur Zeit ist es so, dass die - Kernverwaltung sich des kameralen Rechnungswesens bedient und - Eigenbetriebe sowie - Eigengesellschaften / Beteiligungsgesellschaften die doppelte kaufmännische Buchführung praktizieren.

Dies bedingt unterschiedliche Rechnungssysteme, die wiederum - unterschiedliche Software - unterschiedliche Strukturen (Organisation des Zahlungs- und Buchungsgeschäft) und - unterschiedliche Geschäftsprozesse - unterschiedlich ausgebildetes Personal erforderlich machen.

Durch die Aufgabe der Fragmentierung können Synergieeffekte genutzt werden, indem es ein einheitliches Rechnungssystem gibt.