Kom. Rechnungsprüfungswesen
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Aus § 101,I,1 GO ergibt sich, dass der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss unter den dort genannten Aspekten zu prüfen ist.  In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss dieser, vgl. § 101,VIII,1 GO.

Aus § 102,I,1 GO ergibt sich, dass eine Rechnungsprüfung einzurichten ist bei:
 
bulletkreisfreien Städten
bulletgroßen und mittleren kreisangehörigen Städten


Aus § 102,I,2 GO ergibt sich, dass eine Rechnungsprüfung eingerichtet werden soll, wenn
bulletein Bedürfnis dafür besteht und
bulletdie Kosten in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen

 

Aus dem 10. Teil der GO wird deutlich, dass zwischen
bulletörtlicher Rechnungsprüfung (§§ 102 und 103 GO) und
bulletüberörtlicher Rechnungsprüfung (§ 105 GO)

unterschieden wird.

 

Gem. § 105,I GO ist die überörtliche Prüfung als Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes über die Gemeinden Aufgabe des Gemeindeprüfungsanstalt. Hierzu gibt es das Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt ("Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz- GPAG"). Aus § 1,I,II GPAG ergibt, dass die Gemeindeprüfungsanstalt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wird, mit Sitz in Herne.



Aus der nachfolgenden Übersicht ergeben sich die Zuständigkeiten der überörtlichen Rechnungsprüfung


 

Stand: 18.02.2009