Haushaltsbewirtschaftung
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Die Phase der Bewirtschaftung des Haushaltes folgt der Entwurfs- und Beschlussphase. Hierbei ist noch einmal zu differenzieren in die

bullet haushaltsmäßige Vollzugsphase und
bullet kassenmäßige Vollzugsphase.

 

An der Ausführung und Bewirtschaftung des Haushaltes sind mehrere Organisationseinheiten der Kommune beteiligt:

bullet Fachbereiche[1]
bullet Kämmerei
bullet Finanzbuchhaltung (vormals „Kasse“).

 

Gesamthaushalt (§ 23,I,1 GemHVO)

Nach § 23,I,1 GemHVO dürfen die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung es erfordert. „Die Inanspruchnahme von Ermächtigungen beginnt bereits, wenn gegenüber einem Dritten die Verpflichtung zur Leistung durch die Gemeinde begründet wird.“[2] Dies kann bereits durch eine Auftragsvergabe, die Unterzeichnung eines Vertrages


Sonderregelung für Investitionen (§ 23,I,4 GemHVO)


Nach § 23,I,4 GemHVO muss bei den Ermächtigungen für Investitionen die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzmittel gesichert sein. Die Leistung des Aufwandes / der Auszahlungen hat bei Investitionen große Auswirkung auf den Zahlungsmittelbestand und damit auf die Liquidität. Aus diesem Grunde sollen die zu leistenden Aufwendungen / Auszahlungen durch Finanzmittel abgedeckt sein. Nun ist es in der Praxis so, dass der Fachbereich nicht zwingend darum weiß, welche sonstigen Deckungsmittel (Beiträge, Zuwendungen, Kredite usw.) vorhanden sind. Deswegen ist ein Informationsaustausch von Fachbereich und Finanzabteilung (Kämmerei) unabdingbar.


Grundsätze für die Verpflichtungsermächtigungen (§ 23,I,3 GemHVO)

Aus § 23,I,3 GemHVO folgt, dass die Regelungen des § 23,I,1 und 2 GemHVO auch für die Verpflichtungsermächtigungen gelten. D.h. auch VE dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Und ebenso ist auch die Inanspruchnahme zu überwachen.

 

Haushaltsüberwachungsliste

Aus § 23,I,2 GemHVO folgt, dass die Inanspruchnahme zu überwachen ist. Die Überwachung erfolgt in so genannten Haushaltsüberwachungslisten. „Die Überwachung bezieht sich sowohl auf Haushaltspositionen des Ergebnis- wie auch des Finanzplanes.“[3]

 

Aus § 79,III GO ergibt sich, dass der Haushaltsplan die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde ist. Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe der GO und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.  Die Ansätze im Haushaltsplan sind keine Aufwands- oder Auszahlungsverpflichtungen, sondern Ermächtigungen. Die Bewirtschaftung der Aufwendungen und Auszahlungen muss demnach zwangsläufig überwacht werden. Nur so ist die Einhaltung der Haushaltsvorgaben nachzuweisen.

Das Instrument der Haushaltsüberwachungsliste stammt ursprünglich aus der Verwaltungskameralistik und ist auch im Rahmen des NKF nicht entbehrlich.

§ 23,I,2 GemHVO lässt es offen, wie die Inanspruchnahme zu überwachen ist. Ein verbindliches Muster – wie es einmal in der Verwaltungskameralistik vorgeschrieben war – fehlt in den VV Muster zur GO und GemHVO. Auch wenn in der Praxis noch sehr oft der Begriff Haushaltsüberwachungsliste gebraucht wird, dürfte doch die per Hand geführte Liste im Zeitalter der Datenverarbeitung verschwunden sein. Die Überwachung der Inanspruchnahme von Ermächtigungen wird per DV-Verfahren nach gehalten werden können.

So könnte die HÜL aufgebaut sein:


 

Durch die Haushaltsüberwachungsliste werden die nachstehenden Ziele verfolgt:  

-          Soll- und Ist-Vergleich (Vergleich zwischen dem Planansatz und dem Bewirtschaftungsergebnis)

-          Grundlage für die Liquiditätsplanung (§ 30,VI GemHVO)

-          Dokumentation und Controlling der Bewirtschaftung der Haushaltsvermerke (insbesondere: Verstärkungs- und Verminderungsvermerke, Deckungsvermerke,   
           Übertragungsvermerke, Sperrvermerke)

-          Prognoseinstrument für das Jahresabschlussergebnis durch Hochrechnung (gilt in erster Linie für Aufwands- und Ertragspositionen)


Der Begriff des Soll-Ist-Vergleiches ist nicht ganz zutreffend. Denn in der Haushaltsüberwachungsliste werden auch sogen. Vormerkungen erfasst, die noch keinen ist-mäßigen Aufwand oder ist-mäßige Auszahlungen verursacht haben.

 

Zuständigkeit zur Führung der Haushaltsüberwachungsliste

Aus § 93,I GO folgt der Schluss, dass die Finanzbuchhaltung die Buchführung und die Zahlungsabwicklung der Gemeinde zu erledigen hat. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Finanzbuchhaltung die Buchführung der Gemeinde zu besorgen. Allerdings steht es im organisatorischen Ermessen der Gemeinde, ob sie nun die Finanzbuchhaltung zentral und dezentral aufbaut. Dies wird sicherlich von der Größe der Kommune abhängen. Zu klären ist auch, ob die Fachbereiche nicht wissen müssen, wie der Stand der Entwicklung der Finanzpositionen ist und in einem dv-gestützten Verfahren Leserechte haben.

 

Stand 17.02.2009

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[3] Gemeindehaushaltsrecht NRW Kommentar / GPA / Siemonsmeier u.a. / zu § 23, Seite 2

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[2 Gemeindehaushaltsrecht NRW Kommentar / GPA / Siemonsmeier u.a. / zu § 23, Seite 2

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[1] Der Begriff der Fachbereiche ist kein feststehender Begriff; dies kann das Amt für Jugendhilfe sein, das Bauordnungsamt usw.