Einzelplaene
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Einzelpläne (§ 2,I,Nr.2 i.V.m. § 5 GemHVO)

- Rechtsgrundlage

Aus § 2,I,Nr.2 GemHVO ergibt sich, dass der Haushaltsplan aus den Einzelplänen des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes besteht.

Aus den Einzelplänen ergeben sich nunmehr alle

·         Einnahmen,

·         Ausgaben und

·         notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Damit die einzelnen Einnahmen und Ausgaben sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen wieder gefunden werden können, ergibt sich das Erfordernis, eines sachlich aufgebauten Gerüstes, welches eine entsprechende Zuordnungsmöglichkeit bietet.

Die Einzelpläne werden oft auch als Kernstück des Haushaltsplanes bezeichnet, weil sie den größten Teil des Haushaltsplanes  ausmachen.

 

 - Aufbau der Einzelpläne

Der Aufbau der Einzelpläne ergibt sich aus § 5 GemHVO, wobei diese Einteilung des Haushaltsplanes als Grundlage der Haushaltssystematik dient. Nach § 5,I GemHVO sind die Einzelpläne, ihre Abschnitte und Unterabschnitte nach Aufgabenbereichen zu gliedern.  

Durch die Gliederung werden die Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabenbereiche eingeteilt. Nach § 5,II GemHVO sind die Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Einzelpläne, Abschnitte, und Unterabschnitte nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.

Nach § 5,II GemHVO sind die Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen. Durch die Gruppierung werden die Einnahmen und Ausgaben nach ihrem ökonomischen Gehalt geordnet. Ferner trägt die Gruppierung der Einteilung in einen Verwaltungshaushalt Rechnung.

 

 

 

Stand: 01.03.2009