Buergerbeteiligung
Home Nach oben Inhalt Aktuelles Umfrage Persönliches Kurse KFM Organisationslehre Personalwirtschaft BWL Links Gästebuch Impressum
          

         

Der Bürger ist nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften in das Geschehen der Kommune einzubinden. Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten. Im Nachfolgenden sollen die wichtigsten Beteiligungsformen und die Pflichten der Gemeinde gegenüber den Bürgern dargestellt werden.

    + Pflichten der Gemeinden gegenüber Einwohnern nach § 22 Gemeindeordnung NW (GO)
    + Unterrichtung der Einwohner durch die Stadt nach § 23 GO
    + Anregungen und Beschwerden durch jeden nach § 24 GO

WIR ARBEITEN DRAN

    + Einwohnerantrag nach § 25 GO
    + Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 26 GO
    + Fragestunden für Einwohner nach § 48 Abs. 1 Satz 3 GO
    + Öffentlichkeit der Rats- und Ausschusssitzungen nach § 48 Abs. 2 GO
    + Inhalt der Ratsbeschlüsse soll öffentlich bekannt gemacht oder in anderer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
    + Bestellung als sachkundiger Einwohner oder Bürger
    + Kommunalwahl, damit Beeinflussung der politischen Zusammensetzung des Rates nach § 42 GO
    + Wahl des Bürgermeisters, des Landrates nach § 65 GO bzw. § 44 Kreisordnung (KrO)
    + Öffentliche Bekanntgabe des Entwurfes der Haushaltssatzung / Haushaltsplanes nach § 80 Abs. 2
    + Einwendungsrecht nach § 80 Abs.2 GO
    + Beschluss des Rates über die Einwendungen in öffentlicher Sitzung nach § 80 Abs. 3 GO
    + Beratung über den Haushalt in öffentlicher Sitzung des Rates nach § 80 Abs. 4 GO
    + Bekanntgabe des beschlossenen Haushaltes / Recht zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 6 GO
    + Bekanntgabe des vom Rat beschlossenen Jahresabschluss / Recht zur Einsichtnahme nach § 96 Abs. 2 GO

Stand: 20.03.2012